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Never-Event-Liste

Es ist schwer, in der anwaltlichen Beratung eindeutig einen Behandlungsfehler festzustellen. Es gibt aber Geschehnisse, die ganz eindeutig einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen.

Wenn Sie Opfer eines der folgenden Ereignisse sind, ist die Rechtslage eindeutig.

Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Auftreten eines dieser Ereignisse muss immer als Anzeichen dafür gesehen werden, dass die Sicherheitsbarrieren zur Verhinderung von Patientenschäden in der betreffenden Einrichtung nicht lückenlos greifen. Zögern Sie nicht und wenden sich sofort an uns, wenn folgendes bei Ihnen passiert ist:

Definition und Ermittlung

Auf nationaler und internationaler Ebene wird im Allgemeinen von Never-Events gesprochen. Never-Events sind Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung auftreten und folgende Kriterien erfüllen:

  • Never-Events gelten als verhinderbar, wenn Sicherheitsbarrieren einrichtungsspezifisch wirksam implementiert sind.
  • Sie können zu schwerwiegenden Schäden bis hin zum Tod führen. Ein schwerwiegender Schaden muss nicht eingetreten sein, damit das Ereignis als Never-Event eingestuft wird.
  • Sie sind eindeutig identifizierbar.

Never-Events im Zusammenhang mit operativen Prozeduren:

1. Eine Operation oder andere invasive Prozedur, die am falschen Patienten oder an der falschen Stelle des Körpers begonnen wird bzw. von der eigentlich vereinbarten Intervention abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Irrtum während der Intervention oder erst danach entdeckt wird.

2. Unbeabsichtigtes Belassen eines Fremdkörpers im Patienten während einer Operation, anderen invasiven Prozedur oder in einer Körperhöhle.

3. Künstliche Befruchtung mit falscher Samen- und/oder Ei-Zelle.

4. Unentdeckte ösophageale Intubation.

Never-Events im Zusammenhang mit Arzneimittel-, Hämotherapie und Transplantation:

5. Fehlapplikation eines Medikamentes auf eine der folgenden Arten:

5.1. Intrathekale Gabe eines intravenös zu applizierenden Chemotherapeutikums,
5.2. Parenterale Gabe eines enteral/oral zu verabreichenden Medikamentes,
5.3. Intravenöse Gabe eines epidural zu verabreichenden Medikamentes,
5.4. Intraarterielle Gabe eines intravenös zu applizierenden Medikamentes.

6. Irrtümliche intravenöse Gabe einer hochkonzentrierten Kaliumchloridlösung anstelle der verordneten Medikation.

7. Insulinüberdosis die aufgrund von fehlerhaft durchgeführter Applikation entsteht:

7.1. Verabreichung des Insulins über eine Spritze, die keine Insulin-spezifische Markierung enthält.
7.2. Abziehen von Insulin aus einem Insulin-Pen und Verabreichung über eine Spritze.

8. Überdosierung von Methotrexat für die nicht-onkologische Patientenversorgung (z.B. tägliche statt wöchentlicher Gabe).

9. Verwendung eines kontaminierten Arzneimittels oder Biologikums, dessen Kontamination in der Gesundheitseinrichtung erfolgt ist.

10. Fehltransfusion eines ABO-inkompatiblen Blutproduktes. Transplantation unter Verwendung ABO-inkompatibler Organe, Gewebe, Gewebezubereitungen oder Zellen. Die Inkompatibilität muss dabei klinisch relevant sein.

Never-Events im Zusammenhang mit dem Behandlungsprozess:

11. Beschickung einer Naso-/Orogastralsonde, deren Fehllage nicht ausgeschlossen wurde.

12. Luftembolie im Rahmen der Behandlung.

13. Verbrennung oder Verbrühung, die im Behandlungs- oder Pflegeprozess entsteht.

14. Unsachgemäße freiheitsentziehende Maßnahmen im Behandlungs- oder Pflegeprozess.

15. Unangemessene Versorgung mit Sauerstoff eines erkannt sauerstoffpflichtigen Patienten.

Never-Events aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler:

16. Unsachgemäßer Gebrauch eines Medizinproduktes in der Patientenversorgung aufgrund von Mängeln in Einweisung oder Instandhaltung.

17. Entlassung eines unmündigen, nicht geschäftsfähigen Behandelten (unabhängig von Alter oder Grund der eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit) ohne angemessene Betreuung. Dies beinhaltet sowohl die alleinige Entlassung ohne betreuende Person als auch die Entlassung in die Obhut einer Person, die nicht zur Fürsorge oder Bestimmung des  Aufenthaltsortes berechtigt ist.

18. Dauerhafter Verlust einer nicht-wiedergewinnbaren Gewebeprobe.

19. Nicht kommunizierter oder nicht nachbeobachteter interventionsrelevanter Untersuchungsbefund.

20. Anziehen eines magnetisierbaren Objektes in den Magneten eines Kernspintomographen.

21. Patientenversorgung durch Personen, die vortäuschen, dem entsprechenden Gesundheitsfach- oder Heilberuf anzugehören.

22. Stationäre Patienten, die in Behandlungs- und Untersuchungsbereichen vergessen werden.